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Verhaltenstipps bei Durchsuchungen

Von 6. April 2018März 12th, 2019Blog

Heute mal was praktisches: Tipps für Fälle, in denen es leider nicht der Postmann ist, der zweimal klingelt. Rechtsanwältin Miriam Weis sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn ungebetener Besuch kommt.

In den meisten Fällen klingelt die Polizei an Ihrer Tür, es kann auch geschehen, dass sie sich gewaltsam Einlass verschafft. In beiden Fällen soll dasselbe geschehen: Eine Durchsuchung Ihrer Privat- oder Firmenräume. Davon werden Sie regelmäßig überrascht, denn man kündigt es Ihnen vorher nicht an. Das ist zwar theoretisch ebenfalls möglich, aus der Praxis ist uns aber kein entsprechender Fall bekannt. Die Ermittlungsbehörden berufen sich vielmehr stets erfolgreich darauf, dass bei einer vorherigen Bekanntgabe die Durchsuchung wohl keinen Erfolg haben würde („Gefährdung des Durchsuchungszwecks“).

Eine Durchsuchung stellt meistens die erste Bekanntmachung eines Ermittlungsverfahrens dar. Weil schon in diesem frühen Stadium die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden, gilt es ganz besonders, hier keine irreparablen Fehler zu machen.

Halten Sie sich an folgende Grundregeln:

Durchsuchung erdulden

Leisten Sie keinen aktiven Widerstand gegen die Durchsuchung. Er wäre zwecklos, da Sie sie dadurch ohnehin nicht verhindern können. Lassen Sie die Beamten rein, verhalten Sie sich höflich und erdulden Sie die Durchsuchung. So geht sie meist auch schneller vorbei.

Anwalt verständigen

Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger auf und bitten Sie diesen darum, zu erscheinen und an der Durchsuchung teilzunehmen. Bitten Sie den leitenden Durchsuchungsbeamten darum, Ihren Verteidiger anrufen zu dürfen, natürlich kann er ihn auch selbst anrufen und das Telefonat mit Ihnen vermitteln. Das Recht auf Kontaktaufnahme zum Verteidiger darf man Ihnen nicht verwehren.

Bitten Sie die Durchsuchungsbeamten darum, bis zum Eintreffen Ihres Verteidigers mit dem Beginn der Durchsuchung zuzuwarten. Ihr Verteidiger wird eine entsprechende Bitte anbringen und hierzu telefonisch Rücksprache mit dem leitenden Durchsuchungsbeamten halten.

Schweigen

Von allen Regeln ist diese die wichtigste: Schweigen Sie! Schweigen ist bekanntlich Gold. Führen Sie keine Gespräche mit den Durchsuchungsbeamten, weder über den Anlass der Durchsuchung noch über Alltägliches („smalltalk“)! Geben Sie auf Frage Ihre Personalien an, mehr aber nicht. Die Beamten, die bei Ihnen durchsuchen, sind erfahren und Ihnen in der aktuellen Situation in jeder Hinsicht überlegen. Sie werden möglicherweise versuchen, nett mit Ihnen zu plaudern, um Informationen im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren und den Tatvorwurf zu erhalten. Gehen Sie keine (auch keine harmlos anmutenden) Gespräche mit den Beamten ein. Dies mag Ihnen unhöflich erscheinen, ist jedoch die einzige Möglichkeit, um sich vor ungewollten und überstürzten Angaben zum Tatvorwurf zu schützen, deren Verwertung man im Laufe des Verfahrens möglicherweise nicht mehr verhindern kann.

Beachten Sie über diese drei Grundregeln hinaus noch folgende Empfehlungen:

Durchsuchungsbeschluss geben lassen

Erfragen Sie, ob es einen Durchsuchungsbeschluss gibt und bitten Sie darum, dass Ihnen dieser ausgehändigt wird. Aus dem Beschluss ergeben sich der Tatvorwurf und der Durchsuchungszweck. Wenn die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durchgeführt wird, gibt es keinen Durchsuchungsbeschluss, sondern nur eine mündliche Anordnung, beispielsweise eines Staatsanwalts. Sie sollten in diesem Fall dennoch die Umstände erfragen, die zu der Durchsuchung geführt haben.

Durchsuchungszeugen holen

Verzichten Sie nicht auf die Hinzuziehung eines Durchsuchungszeugen. Möglicherweise wird es später darauf ankommen, wie die Durchsuchung im Einzelnen abgelaufen ist. Da ist es von Vorteil, wenn ein neutraler Zeuge Ihre Ausführungen bestätigt. Die Anwesenheit eines Durchsuchungszeugen kann im Übrigen auch zur Beruhigung der Situation beitragen.

Keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen

Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus. Ihnen wird nach Abschluss der Durchsuchung grundsätzlich ein Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vorgelegt. Achten Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Gegenstände darin so genau wie möglich bezeichnet sind. Widersprechen Sie der Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände. Der Widerspruch wird im Protokoll vermerkt. Lassen Sie sich das Protokoll nach der Durchsuchung aushändigen.

Nochmals: In der Ruhe liegt die Kraft

Eine Durchsuchung stellt immer einen schweren Eingriff In Ihre Privatsphäre dar. Versuchen Sie dennoch, ruhig zu bleiben, sachlich zu reagieren und unsere Verhaltenstipps zu befolgen. Sie können uns in solch einer Situation jederzeit auf unseren Notfallnummern erreichen. Wenn wir aus terminlichen Gründen nicht selbst an der Durchsuchung teilnehmen können, kümmern wir uns darum, dass eine Kollegin oder ein Kollege erscheinen.

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