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Ohrfeigen und Fake News

Von 2. April 2018Oktober 16th, 2018Blog

Zwei Meldungen im Mannheimer Morgen vom 29.03.2018 (dort S. 11) sind uns aufgefallen.

„Das Video zeigt doch, wie er zuschlägt“

Die Staatsanwaltschaft Mannheim soll ein Verfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt eingestellt haben. Laut MM soll auf einem Video zu sehen sein, wie der Beamte einen bereits mit Handschellen gefesselten Mann zweimal schlage. Laut Staatsanwaltschaft habe der Beamte dies auch eingeräumt. Also Körperverletzung im Amt, § 340 StGB? Nein, denn es habe sich nicht um eine „üble Misshandlung“ gehandelt und es sei auch keine „Schädigung der Gesundheit“ herbeigeführt worden, so die Staatsanwaltschaft laut MM.

Schwer vorstellbar, dass das Verfahren tatsächlich mit dieser Begründung eingestellt worden ist. Wir reisen kurz zurück ins 1. Semester des Jurastudiums. Da lernten wir, dass eine körperliche Misshandlung im Sinne des Körperverletzungstatbestandes eine üble, unangemessene Behandlung ist, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der  körperlichen Unversehrtheit führt (so schon BGHSt 14, 269, 277). Das muss nicht einmal Schmerzen verursachen (BGH NStZ 2007, 701, 702), weswegen Schläge schon seit jeher als Misshandlungen angesehen worden sind (BGHSt 6, 263, 264).

Was folgt daraus? Entweder konnten weitere und vom MM nicht mitgeteilte Aspekte der Sache die Einstellung begründen oder diese ist einfach unvertretbar, da rechtlich grob falsch. Körperverletzungen durch Beamte (zumal begangen an Gefesselten) verdienen nicht nur keine Privilegierung, sondern gerade schärfere Bestrafung, deswegen unterfallen sie dem Qualifikationstatbestand der „Körperverletzung im Amt“.

Nichts genaues weiß man nicht, denn, wie gesagt, wir beziehen uns hier nur auf die MM-Meldung. Es könnte nicht schaden, wenn die Staatsanwaltschaft noch einmal selbst erläutert, wie sie hier zu einer Einstellung gekommen ist, denn nur dadurch würde ein unguter öffentlicher Eindruck vermieden.

In diesen Zusammenhang passt die zweite Meldung auf derselben Seite:

Staatsanwalt ermittelt

Gegen den Herausgeber des „rheinneckarblogs“ wird laut MM ermittelt, weil er den öffentlichen Frieden durch Vortäuschung der Verwirklichung einer schweren Straftat gestört haben soll. Der Journalist hatte in einem erfundenen Beitrag berichtet, es habe in Mannheim einen Terroranschlag gegeben.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim bestätigt die Ermittlungen in einer Pressemitteilung.

Die Ermittlungen sind in jeder Hinsicht bemerkenswert. Sie waren von der Staatsanwaltschaft zunächst als „Vorermittlungen“ bezeichnet worden – diesen Begriff kennt die Strafprozessordnung jedoch gar nicht. Das Strafgesetzbuch wiederum kennt keinen Straftatbestand der „Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschung der Verwirklichung einer schweren Straftat“. Die allein in Betracht kommende und auch von der Staatsanwaltschaft angeführte Vorschrift des § 126 Abs. 2 StGB greift schon deswegen nicht ein, weil sie sich auf die Vortäuschung einer bevorstehenden Straftat bezieht. Auch andere Straftatbestände dürften nicht erfüllt sein.

Damit hätte dieses Ermittlungsverfahren anders als dasjenige gegen den Polizeibeamten nun wirklich eine schnelle und geräuschlose Beerdigung verdient. So auch die taz.

Und warum gibt es die bisher nicht? Das hat wohl gleich zwei Gründe: Zum einen hatte die Staatsanwaltschaft Mannheim vor einer blutigen Nase noch nie Angst, was uns ja irgendwie auch schon wieder gefällt. Zum anderen ist der Beschuldigte einer, der schon immer ein großes Maul und einen Hang zum Aussprechen der Wahrheit hatte. Ein Typ mit Ecken und Kanten, den Finger unablässig in der Wunde und rastlos auf dem Weg dahin, wo es weh tut. Und solche Typen mag ja nicht jeder.

Fazit: Fake news in Mannheim – vielleicht geschmacklos, nicht aber strafbar. Und der RNB befindet sich in bester Gesellschaft: Auch H. G. Wells hätte sich hier wohl mindestens „Vorermittlungen“ eingefangen…

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