Skip to main content

Fake News: Strafbar?

Von 10. Juli 2018Oktober 16th, 2018Blog

Fake News? Den Begriff kannte man ja früher gar nicht. Fake News sind vorgetäuschte Nachrichten bzw. Falschmeldungen, die zu manipulativen Zwecken verbreitet werden, namentlich im Internet (Wikipedia). Beispiele gibt es zuhauf. Hier finden Sie etwa die Top 10 der beliebtesten Fake News, darunter lustige Nachrichten wie die von der Frau, die im Lotto  gewonnen und dann auf den Schreibtisch ihres Chefs gekotet hat und anschließend festgenommen wurde (Platz 2, 1.765146 Likes auf Facebook). Leider sind nur die wenigsten Fake News zum lachen. So veranlasste etwa die Veröffentlichung gefälschter FBI-Statistiken über angebliche Vergewaltigungen weißer Frauen durch Afroamerikaner einen 21-jährigen im Juni 2015 dazu, in einer Kirche in Charleston/South Carolina insgesamt neun afroamerikanische Kirchgänger zu erschießen.

Auf alle Auswirkungen einzugehen, die Fake News anrichten können, würde hier zu weit führen. Wir wollen einen einzigen Aspekt beleuchten, nämlich die Frage, ob die Veröffentlichung von Fake News eigentlich strafbar ist.

Die überraschende Antwort lautet: Grundsätzlich nicht. Wer allgemeine falsche Nachrichten ohne Bezug zu einer bestimmten Person oder Personengruppe veröffentlicht („Ab morgen gilt ein allgemeines und bundesweites Fahrverbot für alle Diesel-PKW“), verwirklicht dadurch keinen Straftatbestand.

Bemerkenswert erscheint dies vor allem im Hinblick auf journalistische Tätigkeit im Internet. Man möchte meinen, dass hier strengere Anforderungen an die Überprüfung des Wahrheitsgehalt von Nachrichten zu stellen wären, da journalistischen Nachrichtenmeldungen naturgemäß ein größeres Gewicht beigemessen wird als Nachrichten, die ein Privatmann veröffentlicht. Aber auch hier gilt nichts anderes, die strafrechtliche Keule lässt sich nicht auspacken. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich in einer lesenswerten Abhandlung (zu lesen hier) mit den rechtlichen Aspekten von Fake News beschäftigt und kommt, was Journalisten anbelangt, zu dem eindeutigen Ergebnis; „Wenn Journalisten bewusst falsche Nachrichten in einem Presseorgan veröffentlichen, verstoßen sie gegen journalistische Sorgfaltspflichten und den presserechtlichen Ehrenkodex. Sie machen sich jedoch nicht strafbar.“

Damit müssen nicht einmal grundrechtliche Privilegierungen wie die Pressefreiheit bemüht werden, um Journalisten besonders zu schützen. Verfolgen Journalisten durch die Veröffentlichung von Falschnachrichten gar noch einen nachvollziehbaren und anerkennenswerten Zweck, etwa, die Öffentlichkeit auf einen Missstand (zB unzureichend auf einen Terrorangriff vorbereitet zu sein) aufmerksam zu machen, so dürfte die bewusste Veröffentlichung einer Falschmeldung auch dann keinem Straftatbestand unterfallen, wenn dadurch heftige öffentliche Reaktionen hervorgerufen werden.

In einem derzeit anhängigen Fall, über den wir bereits berichtet haben (hier), sieht die Staatsanwaltschaft Mannheim § 126 Abs. 2 StGB als erfüllt an, weil die konkret verbreitete Falschnachricht dazu geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Wir sehen das anders. Es bleibt spannend.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen