{"id":3422,"date":"2020-07-22T13:38:50","date_gmt":"2020-07-22T11:38:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3422"},"modified":"2020-07-22T13:52:05","modified_gmt":"2020-07-22T11:52:05","slug":"selbstleseverfahren-%c2%a7-249-abs-2-stpo-schwarzes-loch-der-verteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/selbstleseverfahren-%c2%a7-249-abs-2-stpo-schwarzes-loch-der-verteidigung\/","title":{"rendered":"Das Selbstleseverfahren, \u00a7 249 Abs. 2 StPO: Schwarzes Loch der Verteidigung?"},"content":{"rendered":"<p>Das Selbstleseverfahren (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 StPO<\/a>, eingef\u00fchrt 1979 und erweitert 1987 und 1994) dient der Verfahrensvereinfachung beim Urkundenbeweis. Dieser wird hier dadurch erhoben, dass Berufsrichter und Sch\u00f6ffen die Urkunden, f\u00fcr die das Selbstleseverfahren durch den Vorsitzenden angeordnet wurde, au\u00dferhalb der Hauptverhandlung lesen und die \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit erhalten. In Betracht kommt das Selbstleseverfahren insbesondere dann, wenn zahlreiche bzw. umfangreiche Urkunden einzuf\u00fchren sind. In Wirtschaftsstrafverfahren ist es mittlerweile die Regel, in den vergangenen Jahren h\u00e4lt es verst\u00e4rkt auch in andere Hauptverhandlungen Einzug. Urspr\u00fcnglich nur zur\u00fcckhaltend eingesetzt, ist der Gebrauch des Selbstleseverfahrens in Hauptverhandlungen mittlerweile fast inflation\u00e4r zu nennen.<\/p>\n<p>Verteidiger legen oft eine seltsame Passivit\u00e4t an den Tag, wenn der Vorsitzende das Selbstleseverfahren anordnet. Das mag daran liegen, dass sich die Beweiserhebung hier faktisch au\u00dferhalb der Hauptverhandlung abspielt und im Lesen der betreffenden Urkunden besteht. &#8222;Was soll ich dagegen schon tun,\u201c denkt sich mancher, &#8222;dann werden die Urkunden halt eingef\u00fchrt. Die Akte gelesen habe ich doch sowieso.&#8220; Tats\u00e4chlich gibt es aber auch hier Verteidigungsans\u00e4tze und um die soll es heute gehen.<\/p>\n<p>Angeordnet wird das Selbstleseverfahren vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 1 StPO<\/a>. Die Anordnung ist zu protokollieren, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 S. 3 StPO<\/a>. Dabei m\u00fcssen die Urkunden, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens werden sollen, im Protokoll genau bezeichnet werden, wobei die Bezugnahme auf eine tabellarische Anlage zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr den Verteidiger hei\u00dft es schon dann, wenn der Vorsitzende ank\u00fcndigt, es bestehe die Absicht, bestimmte Urkunden im Wege des Selbstleseverfahren einzuf\u00fchren: Aufgepasst und interveniert!<br \/>\nEine vorherige Anh\u00f6rung der Verfahrensbeteiligten ist zwar nicht geboten, sie wird allerdings allgemein f\u00fcr sinnvoll gehalten und sollte vom Verteidiger notfalls eingefordert werden, damit er die M\u00f6glichkeit hat, im einzelnen zu pr\u00fcfen, ob Urkunden, auf die sich die Selbstliebe Verf\u00fcgung erstrecken soll, verlesbar sind oder nicht. Formulierung: <em>\u201eIch bitte darum, mir Gelegenheit zu geben, im einzelnen zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die verf\u00fcgungsgegenst\u00e4ndlichen Urkunden zul\u00e4ssigerweise nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 StPO<\/a> eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen oder ob insoweit Bedenken zu erheben sind.&#8220;<\/em><br \/>\nNachvollziehbar begr\u00fcnden l\u00e4sst sich diese Intervention stets dadurch, dass das Selbstleseverfahren zwar nicht der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf, diese allerdings die M\u00f6glichkeit haben, der Anordnung zu widersprechen, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 S. 2 StPO<\/a>. Der Widerspruch muss unverz\u00fcglich (ohne vermeidbare Verz\u00f6gerung) erfolgen und ist demgem\u00e4\u00df sofort anzubringen. Ist den Verfahrensbeteiligten der Inhalt der betreffenden Urkunde noch nicht bekannt, m\u00fcssen sie die Gelegenheit dazu erhalten, sich vor Erhebung eines Widerspruchs \u00fcber den Inhalt der Urkunde Klarheit zu verschaffen (hM, s. M\u00fcKo-StPO\/<em>Kreicker,<\/em> \u00a7 249 Rz. 55 mwN in FN 120).<br \/>\nZwar muss der Widerspruch nicht begr\u00fcndet werden. Stehen der Verlesung einzelner Urkunden allerdings tats\u00e4chlich Bedenken entgegen, so empfiehlt sich dies in jedem Fall. &#8222;Locken&#8220; kann man ein Gericht fast immer damit, dass in Aussicht gestellt wird, dass die \u00dcberpr\u00fcfung durch die Verteidigung ja auch ergeben kann, dass kein Widerspruch erhoben wird, sodass hinsichtlich des Gegenstands der Selbstleseverf\u00fcgung letztlich Einverst\u00e4ndnis unter den Verfahrensbeteiligten herbeigef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li><em>&#8222;Was wollen Sie denn da pr\u00fcfen? Heutzutage ist doch fast alles verlesbar!&#8220;<\/em> schallt es dann gelegentlich launig von der Richterbank zur\u00fcck. Einspruch, Euer Ehren! Fremdsprachige Urkunden etwa sind wegen <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/184.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 184 GVG\">\u00a7 184 GVG<\/a> nicht verlesbar, sie sind zu \u00fcbersetzen (BeckOK-StPO\/<em>Ganter,<\/em> \u00a7 249 Rz. 11 mwN). Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz des <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/250.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 250 StPO: Grundsatz der pers&ouml;nlichen Vernehmung\">\u00a7 250 StPO<\/a> ist zu beachten, selbstverst\u00e4ndlich darf ein Gericht ihn nicht dadurch umgehen, dass es eine nicht verlesbare Vernehmungsniederschrift in ein Selbstlesekonvolut &#8222;hineinmogelt&#8220;. F\u00fcr die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gelten (wie sonst auch) die <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/253.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 253 StPO: Protokollverlesung zur Ged&auml;chtnisunterst&uuml;tzung\">\u00a7\u00a7 253<\/a>, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/254.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 254 StPO: Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Gest&auml;ndnis oder Widerspr&uuml;chen\">254 StPO<\/a>.<\/li>\n<li>Der Widerspruch nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 S. 2 StPO<\/a> bezieht sich auf die Anordnung des Selbstleseverfahren an sich. Er ist zu unterscheiden vom Widerspruch iSd Widerspruchsl\u00f6sung (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 2 StPO<\/a>), der ggf. gesondert zu erheben ist. So d\u00fcrfen etwa Urkunden, die wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht verlesen werden d\u00fcrften, auch nicht im Wege des Selbstleseverfahren eingef\u00fchrt werden. Der Verteidiger hat hier bereits der Beweiserhebung zu widersprechen; erfolgt diese dennoch, ist ein gesonderter (&#8222;regul\u00e4rer&#8220;) Widerspruch gegen die Beweisverwertung erforderlich.<\/li>\n<li>Ist die Anordnung des Selbstleseverfahren im Hinblick auf die einzuf\u00fchrenden Urkunden zul\u00e4ssig, so k\u00f6nnen rechtliche Bedenken gegen die Art und Weise seiner Durchf\u00fchrung zu erheben sein. Ist der Angeklagte etwa Analphabet, so steht dies dem Selbstleseverfahren zwar nicht per se entgegen, diesem Umstand ist aber in besonderer Weise Rechnung zu tragen, namentlich dadurch, dass ein &#8222;Vorleser&#8220; eingesetzt wird, der dem Angeklagten die Urkunden zur Kenntnis bringt. Einem ausl\u00e4ndischen Angeklagten wiederum, der der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt m\u00e4chtig ist, sind die Urkunden durch einen Dolmetscher zu \u00fcbersetzen, wobei wie stets eine m\u00fcndliche \u00dcbersetzung ausreichend ist.<\/li>\n<li>Nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/257a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 257a StPO: Form von Antr&auml;gen und Anregungen zu Verfahrensfragen\">\u00a7 257a S. 3 StPO<\/a> ist das Selbstleseverfahren auch auf Antr\u00e4ge anwendbar, die der Verteidiger auf Anordnung des Gerichts nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/257a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 257a StPO: Form von Antr&auml;gen und Anregungen zu Verfahrensfragen\">\u00a7 257a S. 1 StPO<\/a> schriftlich gestellt hat. F\u00fcr Erkl\u00e4rungen zur Beweisaufnahme nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/257.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 257 StPO: Befragung des Angeklagten und Erkl&auml;rungsrechte nach einer Beweiserhebung\">\u00a7 257 StPO<\/a> gilt dies allerdings nicht.<\/li>\n<li>Der Anklagesatz kann ebenfalls nicht im Selbstleseverfahren eingef\u00fchrt werden (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2056,%20109\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.01.2011 - GSSt 1\/10: Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften\">BGHSt 56, 109<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Widerspricht der Verteidiger der Anordnung des Selbstleseverfahren, so entscheidet das Gericht durch Beschluss; dieser ist unanfechtbar (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/305.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 305 StPO: Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen\">\u00a7 305 StPO<\/a>).<\/p>\n<p>Richtern und Sch\u00f6ffen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die Urkunden tats\u00e4chlich zu lesen (BGH <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ%202001,%20161\" target=\"_blank\" title=\"NStZ 2001, 161 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NStZ 2001, 161<\/a>). anders als bei den \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten reicht bei ihnen die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme nicht aus, sie m\u00fcssen die Urkunden vielmehr tats\u00e4chlich gelesen haben. Dies hat der Vorsitzende gem\u00e4\u00df <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">\u00a7 249 Abs. 2 Satz 3 StPO<\/a> zu Protokoll festzustellen. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten hat er festzustellen, dass diese die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hatten. Hatten die Verfahrensbeteiligten nicht die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme, so haben sie der Feststellung durch den Vorsitzenden zu widersprechen (statt aller <em>Burhoff,<\/em> Hauptverhandlung Rz. 2958 mwN).<\/p>\n<p>Hat der Verteidiger Zweifel daran, dass Richter und\/oder Sch\u00f6ffen die Urkunden zur Kenntnis genommen haben, so stellt sich die Frage, ob er zur Stellung von Kontrollfragen berechtigt ist. Die hM (vgl. nur Meyer-Go\u00dfner\/<em>Schmitt, <\/em><a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/249.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 249 StPO: F&uuml;hrung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren\">StPO \u00a7 249<\/a> Rz. 22a) verneint dies, was im Hinblick auf die Grunds\u00e4tze von <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGH%205%20StR%20237\/97\" target=\"_blank\" title=\"BGH 5 StR 237\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">BGH 5 StR 237\/97<\/a> (=\u00a0BGHSt 43,\u00a0<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;b=43&amp;s=212&amp;z=BGHST\" aria-describedby=\"ui-id-2\">212<\/a>\u00a0=\u00a0<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%203182\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237\/97: Grundsatz der freien Beweisw&uuml;rdigung (Rekonstruktionsverbot bei...\">NJW 1997, 3182<\/a>)\u00a0dogmatisch zutreffend, nichtsdestotrotz bedauerlich ist.<\/p>\n<p>Fazit:<br \/>\nAuch bei Verfahrensvorg\u00e4ngen, die von Verteidigern mittlerweile so als Routine empfunden werden wie das Selbstleseverfahren lohnt es sich, hellwach zu sein und notfalls die Z\u00e4hne auseinander zu kriegen. nicht zuletzt sichert sich der Verteidiger auf diese Weise den Respekt der Verfahrensbeteiligten und auch Mandanten bemerken, wer sich in der Hauptverhandlung nicht die Butter vom Brot nehmen l\u00e4sst &#8211; das ist nach unserer Erfahrung auch weit werbewirksamer als ein herbeigekungelter Eintrag auf irgendeiner Liste in irgendeinem Magazin.<\/p>\n<p>Manche lieben Lebensmittel. Wir lieben Prozessrecht \ud83d\ude42<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Selbstleseverfahren (\u00a7 249 Abs. 2 StPO, eingef\u00fchrt 1979 und erweitert 1987 und 1994) dient der Verfahrensvereinfachung beim Urkundenbeweis. 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