{"id":3356,"date":"2020-07-03T16:13:10","date_gmt":"2020-07-03T14:13:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3356"},"modified":"2021-01-15T15:15:36","modified_gmt":"2021-01-15T14:15:36","slug":"ich-hab-alles-auf-dem-handy-duerfen-polizeieinsaetze-gefilmt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/ich-hab-alles-auf-dem-handy-duerfen-polizeieinsaetze-gefilmt-werden\/","title":{"rendered":"&#8222;Ich hab alles auf dem Handy!&#8220; &#8211; d\u00fcrfen Polizeieins\u00e4tze gefilmt werden?"},"content":{"rendered":"<p>Was fr\u00fcher Reality-TV war, sind heute Real-Life-Clips von Polizeieins\u00e4tzen auf\u00a0 YouTube, Instagram, Facebook &amp; Co. Gefilmt wird, weil Menschen sensationslustig sind oder weil sie den Einsatz der Polizei als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oder brutal empfinden. Nicht selten versucht die Polizei, solche Aufnahmen zu unterbinden, die L\u00f6schung des Clips vor Ort durchzusetzen oder sogar die verwendeten Handys zu beschlagnahmen. Darf man \u00fcberhaupt Polizeibeamte im Einsatz fotografieren oder filmen? Und wenn man das macht, was d\u00fcrfen die dann wiederum tun?<\/p>\n<p>In diesem Bereich gibt es viel Rechtsunsicherheit, auch bei Polizeibeamten. Wir kl\u00e4ren auf.<\/p>\n<h3>Filmen und Fotografieren erlaubt, Ver\u00f6ffentlichung unter Umst\u00e4nden auch<\/h3>\n<p>Es gibt kein generelles Verbot, Polizeibeamte im Einsatz zu filmen oder zu fotografieren.<\/p>\n<p>Davon zu trennen ist die Frage, ob solche Aufnahmen ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen. Hier gelten die <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUrhG<\/a> (Kunsturhebergesetz).<\/p>\n<p>Ohne Einwilligung der Polizeibeamten ist die Ver\u00f6ffentlichung dann erlaubt, wenn es sich um zeitgeschichtliche Bildnisse handelt, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG<\/a>. Das kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Von vornherein ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, einen Polizeieinsatz als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Polizeieins\u00e4tze bei Demonstrationen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen handelt.<\/p>\n<p><a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 KUrhG<\/a> erlaubt die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern einer Versammlungen, Aufz\u00fcgen oder \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Personen lediglich &#8222;Beiwerk&#8220; sind. F\u00fcr Polizeibeamte, die etwa auf einer Demonstrationen eingesetzt sind, ist das zu bejahen, sie sind dann als blo\u00dfe Randerscheinung anzusehen.<\/p>\n<h3>Einschr\u00e4nkungen<\/h3>\n<p>Auch wenn es grunds\u00e4tzlich erlaubt ist, Polizisten zu filmen und zu fotografieren, gelten einige Einschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Anfertigung von Videoaufnahmen mit Ton kann den Straftatbestand des <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/201.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\">\u00a7 201 StGB<\/a> (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) erf\u00fcllen, wenn es sich um ein nicht\u00f6ffentlich gesprochenes Wort handelt. Bei \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen besteht keine Strafbarkeit.<\/li>\n<li>Wird eine polizeiliche Ma\u00dfnahme aus n\u00e4chster N\u00e4he fotografiert oder gefilmt, dann darf dies nicht zu einer St\u00f6rung der Ma\u00dfnahme f\u00fchren.<\/li>\n<li>Verboten und nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/201a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen\">\u00a7 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB<\/a> strafbar sind Aufnahme und Ver\u00f6ffentlichung von Bildern, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person (etwa bei einem Verkehrsunfall oder bei Gewalttaten) zur Schau stellen (&#8222;Gaffer&#8220;). Aufnahmen werden selbstverst\u00e4ndlich auch nicht dadurch zul\u00e4ssig, dass sich hier die Polizei im Einsatz befindet.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Stress: &#8222;Sofort aufh\u00f6ren zu filmen!\u201c, &#8222;Geben Sie das Handy her!&#8220; und \u00e4hnliches<\/h3>\n<p>In Konfliktf\u00e4llen kommt es immer wieder zu diesen Situationen: Die Polizei verlangt, das Filmen polizeilichen Ma\u00dfnahme einzustellen, will die Personalien des Filmenden aufnehmen, verlangt die L\u00f6schung der Aufnahmen oder verlangt die Herausgabe des Handys, um dieses beschlagnahmen zu k\u00f6nnen. Hier gilt folgendes:<\/p>\n<ul>\n<li>Wie bereits dargestellt, gibt es f\u00fcr das grunds\u00e4tzliche Verlangen, polizeiliche Ma\u00dfnahmen nicht zu filmen, keine Grundlage.<\/li>\n<li>Da nicht grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmen ver\u00f6ffentlicht werden und damit die Begehung einer Straftat nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/33.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 33 KunstUrhG\">\u00a7 33 Abs. 1 KunstUrhG<\/a>\u00a0 (Verbreiten eines Bildnisses entgegen <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a>) im Raum steht, darf die Polizei auch nicht unter Berufung auf ihre allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten zu Ma\u00dfnahmen greifen, um die Personalien festzustellen, das Filmen zu verhindern oder bereits erstellte Aufnahmen l\u00f6schen zu lassen bzw. des Handys habhaft zu werden. Vorab muss gepr\u00fcft werden, ob die Anfertigung der Aufnahmen zB nicht lediglich der Beweissicherung dienen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.07.2015, Az. <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202501\/13\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 24.07.2015 - 1 BvR 2501\/13: Identit&auml;tsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erforder...\">1 BvR 2501\/13<\/a>). Das Einschreiten der Polizei muss demgem\u00e4\u00df durch weitere hinzutretende Umst\u00e4nde gerechtfertigt sein.\u00a0 Eine \u00c4u\u00dferung wie &#8222;Ich hab alles auf dem Handy!&#8220; spricht f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Aufnahme zu Beweissicherungszwecken, der Satz &#8222;Das stelle ich ins Internet!&#8220; dagegen.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr die Annahme einer St\u00f6rung polizeilicher Ma\u00dfnahmen muss es konkrete Anhaltspunkte geben. Wer meterweit entfernt steht und den Zoom verwendet, um zu filmen, wird schwerlich eine polizeiliche Ma\u00dfnahme behindern oder st\u00f6ren. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Filmende einem Polizeibeamten das Handy minutenlang einen halben Meter vor das Gesicht h\u00e4lt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zusammengefasst: Es ist alles eine Frage des Einzelfalls, was guten Strafverteidigern Raum f\u00fcr Argumentation gibt. Sprechen Sie uns an, wenn es hier Probleme gibt. Wir k\u00e4mpfen f\u00fcr Sie.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was fr\u00fcher Reality-TV war, sind heute Real-Life-Clips von Polizeieins\u00e4tzen auf\u00a0 YouTube, Instagram, Facebook &amp; Co. 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