{"id":3353,"date":"2020-02-06T07:48:27","date_gmt":"2020-02-06T06:48:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3353"},"modified":"2020-02-06T08:01:11","modified_gmt":"2020-02-06T07:01:11","slug":"sie-sollten-schweigen-zur-beratung-von-zeugen-durch-den-verteidiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/sie-sollten-schweigen-zur-beratung-von-zeugen-durch-den-verteidiger\/","title":{"rendered":"&#8222;Sie sollten schweigen!&#8220; &#8211; Zur Beratung von Zeugen durch den Verteidiger"},"content":{"rendered":"<p>Der Rat, zu schweigen &#8211; eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr Verteidiger, wenn es um den Beschuldigten geht, also um den eigenen Mandanten. Dazu das klassische Zitat des ehemaligen Richters am Supreme Court Robert H. Jackson (1892-1954):<\/p>\n<p><em>&#8222;Any lawyer worth his salt will tell [a] suspect in no uncertain terms to make no statement to police under any circumstances.\u201d (frei \u00fcbersetzt &#8222;Jeder Anwalt, der sein Geld wert ist, wird einem Verd\u00e4chtigen unter allen Umst\u00e4nden raten, sich gegen\u00fcber der Polizei nicht zu \u00e4u\u00dfern.&#8220;)<\/em><\/p>\n<p>Wie verh\u00e4lt es sich aber, wenn es um Zeugen geht? Darf der Verteidiger einem Zeugen raten, von einem ihm zustehenden Zeugnis- (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/52.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 52 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Angeh&ouml;rigen des Beschuldigten\">\u00a7\u00a7 52 ff. StPO<\/a>) oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen? Selbst gestandene Verteidiger wirken hier gelegentlich unsicher.<\/p>\n<p>Die Antwort lautet: Das darf der Verteidiger. Zun\u00e4chst einmal steht <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/146.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung\">\u00a7 146 StPO<\/a> nicht entgegen, denn es geht nicht um die Vertretung eines anderen <em>Beschuldigten.<\/em> Sodann gilt, was der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 (ver\u00f6ffentlicht in <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201957,%201808\" target=\"_blank\" title=\"NJW 1957, 1808 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 1957, 1808<\/a>) ausgef\u00fchrt hat: <em>&#8222;Wer einen anderen veranlasst, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, handelt nur rechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft nur die Beratung eines Zeugen \u00fcber ein Zeugnisverweigerungsrecht, ihr Leitgedanke ist allerdings auf den Rat, nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/55.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht\">\u00a7 55 StPO<\/a> die Auskunft\u00a0 zu verweigern, \u00fcbertragbar. Der gro\u00dfe Frankfurter Strafverteidiger Eberhard Kempf hat es in einem sehr lesenswerten Aufsatz mit dem Titel \u201eWahrnehmungen des Rechts: Einflussnahme auf Zeugen\u201c (in: StraFo 2003, 79 ff.) auf den Punkt gebracht:<\/p>\n<p><em>\u201eBei Zeugen, denen ein Aussage- beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wird aus dem strafprozessualen Grund der Wahrheitsfindung auf eine freie Willensentscheidung abgestellt. Dem Verteidiger ist jedes Mittel erlaubt, welches die freie Willensbildung nicht <\/em><em>beeintr\u00e4chtigt. So kann er einen aussageweigerungsberechtigten Zeugen veranlassen, die Aussage zu verweigern.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Eine zeitliche Grenze f\u00fcr die Erteilung eines solchen Rats durch den Verteidiger gibt es nicht. Notfalls kann noch in der Hauptverhandlung das Wort an den Zeugen gerichtet werden, wenn der Verteidiger zu der rechtlich begr\u00fcndbaren Auffassung gelangt ist, dem Zeugen stehe ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu.<\/p>\n<p>Nicht oft wird man beobachten k\u00f6nnen, dass das Gericht Zeugnisverweigerungsrechte verkennt oder v\u00f6llig negiert. Streit wird es in der Hauptverhandlung zumeist um Bestehen und Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/55.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht\">\u00a7 55 StPO<\/a>) geben und eines ist sicher: Der an den Zeugen gerichtete Satz des Verteidigers <em>&#8222;Ich rate Ihnen, von Ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und nicht auszusagen!&#8220;<\/em> erfordert besonderen Mut, f\u00fchrt er doch fast regelm\u00e4\u00dfig zu w\u00fctenden und nicht selten lautstarken \u00c4u\u00dferungen von Staatsanwaltschaft und\/oder Gericht, in manchen Gerichtssprengeln gar zu der Ank\u00fcndigung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung und \u00e4hnlichem &#8211; wir h\u00f6rten sogar schon von sofortigen Kanzleidurchsuchungen (!). Da hei\u00dft es f\u00fcr den Verteidiger, der das Recht auf seiner Seite wei\u00df, Nerven bewahren und die oben angef\u00fchrte (alte) BGH-Entscheidung aus der Tasche zu ziehen; es kann nicht schaden, sie bei vorhersehbaren Streitf\u00e4lle in gedruckter Form dabeizuhaben, um sie unkundigen Verfahrensbeteiligten sogleich pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wir schlie\u00dfen diesen Beitrag, um wieder einmal den alten Klassiker von Hans Dahs in Erinnerung zu rufen: &#8222;Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten&#8230;&#8220; (aus: Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015). Mandanten wissen Verteidiger sehr zu sch\u00e4tzen, die diesen Kampf f\u00fchren, und das zahlt sich regelm\u00e4\u00dfig auch aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rat, zu schweigen &#8211; eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr Verteidiger, wenn es um den Beschuldigten geht, also um den eigenen Mandanten. 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