{"id":3335,"date":"2020-09-21T17:06:13","date_gmt":"2020-09-21T15:06:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3335"},"modified":"2020-09-23T17:05:08","modified_gmt":"2020-09-23T15:05:08","slug":"der-neue-anspruch-auf-pflichtverteidigerwechsel-ende-des-anbiederungsfalls","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/der-neue-anspruch-auf-pflichtverteidigerwechsel-ende-des-anbiederungsfalls\/","title":{"rendered":"Der neue Anspruch auf Pflichtverteidigerwechsel: Ende des &#8222;Anbiederungsfalls&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Die Kavallerie der Justiz reitet gelegentlich auch f\u00fcr Beschuldigte durch die Pr\u00e4rie. Wussten Sie nicht? Dann stellen Sie sich folgenden Fall vor:<\/p>\n<p>M wird am 4. August 2020 wegen Verdachts des Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln festgenommen. Sein Cousin erf\u00e4hrt davon, ruft abends Rechtsanwalt R an und bittet ihn darum, die Verteidigung zu \u00fcbernehmen. R kann den M\u00a0aufgrund seiner Terminslage weder im Polizeigewahrsam aufsuchen, noch an der am Folgetag stattfindenden Haftbefehlser\u00f6ffnung teilnehmen.<\/p>\n<p>M, der zu diesem Zeitpunkt von R noch nichts wei\u00df, w\u00fcnscht nach Belehrung durch die Polizei den Beistand eines Verteidigers und benennt Rechtsanwalt G, den die Polizei telefonisch kontaktiert. Bei der Vorf\u00fchrung vor dem Haftrichter am Folgetag erscheint jedoch nicht Rechtsanwalt G, sondern die bei G angestellte Rechtsanw\u00e4ltin K, die sich ohne weitere R\u00fccksprache mit M zur Pflichtverteidigerin bestellen l\u00e4sst. Rechtsanwalt R hatte noch vor der Haftbefehlser\u00f6ffnung bei der Staatsanwaltschaft per Telefax die Erteilung einer Einzelbesuchserlaubnis zum Zwecke der Mandatsanbahnung beantragt und mitgeteilt, dass der Cousin des M ihn darum gebeten habe, die Verteidigung zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft reagiert bis zum 6. August nicht auf das Telefax. Rechtsanwalt R setzt sich daraufhin telefonisch mit der zust\u00e4ndigen Staatsanw\u00e4ltin in Verbindung, die ihm mitteilt, sie ben\u00f6tige zur Entscheidung \u00fcber seinen Antrag die Akte, die sich jedoch noch beim Haftrichter befinde. R ruft am n\u00e4chsten Tag bei der Gesch\u00e4ftsstelle des Haftrichters an und erf\u00e4hrt dort, dass die Akte schon vor Tagen an die Staatsanwaltschaft zur\u00fcckgeschickt worden ist.<\/p>\n<p>Am 10. August erf\u00e4hrt R auf erneute telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft, dass die Akte mittlerweile dort eingegangen sei, die Bearbeitung des Antrags jedoch &#8222;einige Tage&#8220; in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>Als bis zum 15. August 2020 weder die beantragte Besuchserlaubnis eingegangen, noch eine sonstige Reaktion der Staatsanwaltschaft zu verzeichnen ist, erinnert R mit weiterem Telefax an die Erledigung seines Antrags und droht f\u00fcr den Fall weiterer Verschleppung eine Dienstaufsichtsbeschwerde an.<\/p>\n<p>Mit Telefax vom 17. August 2020 teilt die Staatsanwaltschaft dem R nachrichtlich mit, dass sie den inhaftierten M brieflich darum gebeten habe, mitzuteilen, ob er von Rechtsanwalt R als Wahlverteidiger verteidigt werden wolle; ihm sei auf seinen Antrag Rechtsanwalt U beigeordnet worden (was nicht zutrifft). Am Folgetag korrigiert die Staatsanwaltschaft ihr Anschreiben an den M und verweist nunmehr auf die erfolgte Beiordnung von Rechtsanw\u00e4ltin K.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt R nimmt daraufhin Kontakt zum Sozialdienst der JVA auf, \u00fcbermittelt per eMail das Anschreiben der Staatsanwaltschaft und bittet die zust\u00e4ndige Sozialarbeiterin darum, M \u00fcber den Besuchswunsch seines Cousins zu informieren und um Abgabe der von der Staatsanwaltschaft angeforderten Erkl\u00e4rung zu bitten. M erkl\u00e4rt daraufhin schriftlich, er wolle von R verteidigt werden; die Sozialarbeiterin \u00fcbersendet die Erkl\u00e4rung samt einer von M unterschriebenen Vollmachtsurkunde per eMail an R. dieser \u00fcbermittelt die Erkl\u00e4rung noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft, die daraufhin die beantragte Einzelbesuchserlaubnis (f\u00fcr einen \u00fcberwachten Besuch!) erteilt.<\/p>\n<p>Die Besuchserlaubnis geht am 24. August 2020 per Fax bei R ein. R sucht M am 25. in der JVA auf, l\u00e4sst sich von ihm bevollm\u00e4chtigen und damit beauftragen, einen Pflichtverteidigerwechsel zu beantragen. Den Antrag stellt R wegen drohender Verfristung (die Dreiwochenfrist des <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/143a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 143a StPO: Verteidigerwechsel\">\u00a7 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO<\/a> l\u00e4uft am 25. ab) unmittelbar im Anschluss an den Haftbesuch. Rechtsanw\u00e4ltin K wird daraufhin entpflichtet und R wird dem M als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.<\/p>\n<p>An diesem (reellen!) Fall, der in dieser Ausf\u00fchrlichkeit berichtet werden muss, ist manches bemerkenswert. Beginnen wir mit der auf den ersten Blick f\u00fcrsorglich erscheinenden Nachfrage der Staatsanwaltschaft beim Inhaftierten, ob dieser \u00fcberhaupt von dem Verteidiger in spe R besucht werden will.<\/p>\n<p>Wurde einem Inhaftierten ein Pflichtverteidiger bestellt und beantragt ein weiterer Rechtsanwalt die Erteilung einer Besuchserlaubnis, so verweigern manche Staatsanwaltschaften\u00a0 deren Erteilung unter Hinweis auf die Pflichtverteidigerbestellung. Andere Staatsanwaltschaften fragen beim Beschuldigten nach, ob er Besuch von dem (neuen) Rechtsanwalt w\u00fcnscht.\u00a0Die Fallkonstellation eines Besuchswunschs durch Dritte wird in der Justiz gelegentlich abwertend als \u201eAnbiederungsfall\u201c bezeichnet. Vielfach wird von den Staatsanwaltschaften dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2010 Bezug genommen. In dieser Entscheidung (Az. <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20Ws%20504\/09\" target=\"_blank\" title=\"OLG Hamm, 29.12.2009 - 3 Ws 504\/09: Anspruch eines noch nicht mandatierten Rechtsanwalts auf Er...\">3 Ws 504\/09<\/a>, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=StV%202010,%20586\" target=\"_blank\" title=\"StV 2010, 586 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">StV 2010, 586<\/a>)\u00a0 hat das OLG ausgef\u00fchrt, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/148.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 148 StPO: Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger\">\u00a7 148 StPO<\/a> setze ein bestehendes Verteidigungsverh\u00e4ltnis voraus, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer Besuchserlaubnis nach dieser Vorschrift ausscheide, wenn ein solches Verh\u00e4ltnis (noch) nicht begr\u00fcndet worden sei. Dies gelte, wenn der Beschuldigte selbst einen Verteidigerbesuch zum Zwecke der Anbahnung w\u00fcnsche und erst recht, wenn der Besuchswunsch von Dritten ausgehe.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Hamm ist vielfach auf Kritik gesto\u00dfen (\u00fcberzeugend Bung <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=StV%202010%20586\" target=\"_blank\" title=\"StV 2010 586 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">StV 2010 586<\/a>; vgl. i. \u00fc. M\u00fcKo-Thomas\/K\u00e4mpfer <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/148.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 148 StPO: Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger\">\u00a7 148 StPO<\/a> Rz. 8 mwN). Dass <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/148.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 148 StPO: Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger\">\u00a7 148 Abs. 1 StPO<\/a> vom Verkehr &#8222;mit dem Verteidiger&#8220; spricht, zwingt nur bei einer rein grammatikalischen (und damit zu engen) Auslegung der Norm zu der Interpretation, dass Mandatierung oder Bestellung als bereits geschehen vorausgesetzt werden. Legt man <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/148.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 148 StPO: Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger\">\u00a7 148 Abs. 1 StPO<\/a> hingegen teleologisch aus, so ergibt sich, dass auch Anbahnungs- und sogar klassische &#8222;Anbiederungsf\u00e4lle&#8220; erfasst sein m\u00fcssen, da ansonsten das Recht des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl und sein Vorschlagsrecht hinsichtlich des zu bestellenden Verteidigers von vornherein leerlaufen w\u00fcrden (so auch K\u00f6nig StV 2011, 704 unter Hinweis auf Hassemer <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=StV%201985,%20405\" target=\"_blank\" title=\"KG, 03.12.1984 - ER 92\/84\">StV 1985, 405<\/a>). Generell fragt sich ohnehin, warum der inhaftierte Beschuldigte vor Verteidigerbesuchen &#8222;besch\u00fctzt&#8220; werden muss. Zweifelhaft ist dies sogar dann, wenn der Besuchswunsch des potentiellen Verteidigers von diesem selbst ausgeht, also im klassischen &#8222;Anbiederungsfall&#8220;. Dass dem Beschuldigten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, kann insoweit jedenfalls kein taugliches Argument sein.<\/p>\n<p>Die Diskussion d\u00fcrfte jedoch im Hinblick auf die neue Gesetzeslage ohnehin \u00fcberholt sein. <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/143a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 143a StPO: Verteidigerwechsel\">\u00a7 143a Abs. 2 Nr. 1 nF StPO<\/a> verschafft dem Beschuldigten n\u00e4mlich nun erstmals einen Anspruch auf Wechsel des Pflichtverteidigers, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>ein anderer als der von ihm innerhalb der gesetzten Auswahlfrist benannte Verteidiger bestellt<\/li>\n<li>oder nur eine kurze Auswahlfrist gesetzt wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00dcber ihren Wortlaut hinaus erfasst <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/143a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 143a StPO: Verteidigerwechsel\">\u00a7 143a Abs. 2 Nr. 1 nF StPO<\/a> auch F\u00e4lle, in denen gar keine oder eine zu kurze Frist gesetzt wurde. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung \u00fcber die Pflichtverteidigerbestellung den Wechsel des Pflichtverteidigers beantragen. Die Schaffung der Vorschrift war \u00fcberf\u00e4llig und tr\u00e4gt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte bei der Bezeichnung eines Verteidigers eine Entscheidung von gro\u00dfer Tragweite trifft, die gelegentlich auch \u00fcberdacht sein will &#8211; vorausgesetzt, der Beschuldigte konnte die Entscheidung des Gerichts \u00fcberhaupt beeinflussen.<\/p>\n<p>Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so trifft die Wahl eines neuen Verteidigers naturgem\u00e4\u00df auf Schwierigkeiten. Die F\u00fchrung eines Anbahnungsgespr\u00e4chs bedarf der Erteilung einer Besuchserlaubnis. Die M\u00f6glichkeiten des Inhaftierten, einen Verteidiger um Besuch zu bitten, sind eingeschr\u00e4nkt, denn seine Kommunikationsm\u00f6glichkeiten mit der Au\u00dfenwelt sind eingeschr\u00e4nkt. Beauftragen Familienangeh\u00f6rige oder Freunde einen Verteidiger damit, den Beschuldigten in der Haft aufzusuchen, so wird die Staatsanwaltschaft nunmehr bereits im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage dazu verpflichtet sein, die beantragte Besuchserlaubnis sogleich zu erteilen, um dem Beschuldigten die Wahl eines neuen Verteidigers (und einen fristgerecht angebrachten Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel) zu erm\u00f6glichen. Selbst dann, wenn der Verteidiger aus eigener Initiative die Erteilung einer Besuchserlaubnis beantragt, kann nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Das Hinausz\u00f6gern der Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Zwecke der Mandatsanbahnung durch die Staatsanwaltschaft (der n\u00e4chste bemerkenswerte Aspekt im Beispielfall) ist in jedem Fall rechtswidrig und sollte in geeigneten F\u00e4llen von Verteidigern in der gebotenen Weise moniert werden, zumal dann, wenn (wie in dem oben ausf\u00fchrlich geschilderten Beispiel) die Verz\u00f6gerung ersichtlich dem Zweck dient, die Antragsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Beschuldigten verfristen zu lassen. Kann der Antrag aufgrund der verz\u00f6gerten Erteilung der Besuchserlaubnis nur nach Ablauf der Dreiwochenfrist gestellt werden, so d\u00fcrfte dies im \u00dcbrigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristvers\u00e4umung rechtfertigen.<\/p>\n<p>Verz\u00f6gerungstaktiken bei der Erteilung eines Sprechscheins f\u00fcr Verteidiger dienen nur vorgeblich dem Schutz des Beschuldigten, in Wirklichkeit werden seine Rechte dadurch beschnitten, was auch der Zweck der \u00dcbung sein d\u00fcrfte. Dies ist bereits im Grundsatz nicht hinzunehmen und nach der StPO-Reform Ende 2019 auch rechtlich nicht mehr vertretbar. B\u00f6swilligen Staatsanwaltschaften ist nachdr\u00fccklich Einhalt zu gebieten &#8211; wie es anders geht, zeigen \u00f6rtliche \u00dcbereink\u00fcnfte zwischen Staatsanwaltschaften und Verteidigern hinsichtlich der Erteilung von Besuchserlaubnissen, wie diese dem Vernehmen nach etwa in M\u00fcnchen und in Berlin getroffen wurden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kavallerie der Justiz reitet gelegentlich auch f\u00fcr Beschuldigte durch die Pr\u00e4rie. Wussten Sie nicht? Dann stellen Sie sich folgenden Fall vor: M wird am 4. 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