{"id":3327,"date":"2019-11-19T18:33:04","date_gmt":"2019-11-19T17:33:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3327"},"modified":"2019-11-20T18:30:06","modified_gmt":"2019-11-20T17:30:06","slug":"wundertuete-hauptverhandlung-zum-umgang-des-verteidigers-mit-neuen-fakten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/wundertuete-hauptverhandlung-zum-umgang-des-verteidigers-mit-neuen-fakten\/","title":{"rendered":"Wundert\u00fcte Hauptverhandlung? Zum Umgang des Verteidigers mit neuen Fakten"},"content":{"rendered":"<p>Viele Strafverteidiger haben die Situation schon einmal erlebt: in der Hauptverhandlung tritt \u00fcberraschend neues zu Tage. Hier einige Beispiele aus unserer j\u00fcngeren Gerichtspraxis:<\/p>\n<ul>\n<li>Bsp. 1: Der Staatsanwalt \u00fcbergibt dem Vorsitzenden einen Leitzordner mit Ermittlungsvermerken, Chat-Verl\u00e4ufen und Screenshots von Facebook-Profilen, verbunden mit der Ank\u00fcndigung, dazu wolle er den f\u00fcr den morgigen Hauptverhandlungstag geladenen Zeugen XY befragen.<\/li>\n<li>Bsp. 2: Die Vorsitzende h\u00e4lt einer Zeugin in der Hauptverhandlung Passagen aus einer Zeugenvernehmung vor, die dem Verteidiger unbekannt ist. Auf Nachfrage erkl\u00e4rt sie, die Vernehmung sei gestern per Fax beim Gericht eingetroffen.<\/li>\n<li>Bsp. 3: Die Vorsitzende beginnt mit der Verlesung von Facebook-Screenshots, die der Verteidiger nicht kennt. Auf Nachfrage erkl\u00e4rt sie, sie selbst\u00a0habe au\u00dferhalb der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen angestellt.<\/li>\n<li>Bsp. 4: Ein Sachverst\u00e4ndiger legt im Rahmen der Gutachtenerstattung Lichtbilder vor, die sich bisher nicht bei der Akte befanden und beginnt damit, diese zu erl\u00e4utern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie sollte der Verteidiger darauf reagieren?<\/p>\n<p>Falsch w\u00e4re es jedenfalls, auf eine Intervention zu verzichten, weil dadurch der Ablauf der Hauptverhandlung gest\u00f6rt wird und dies dem Gericht m\u00f6glicherweise missf\u00e4llt. Nach der Konzeption der Strafprozessordnung ist die Hauptverhandlung gerade nicht als Wundert\u00fcte angelegt, also darauf, die Verteidigung mit neuen Fakten und Entwicklungen zu \u00fcberraschen, ohne ihr die M\u00f6glichkeit zu einer angemessenen Reaktion zu geben. Um entscheiden zu k\u00f6nnen, wie er reagiert, muss der Verteidiger das neue Material in angemessener Zeit sichten und es gegebenenfalls auch mit dem Mandanten besprechen k\u00f6nnen. Dazu ist eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, ggf. sogar deren Aussetzung (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/265.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 265 StPO: Ver&auml;nderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage\">\u00a7 265 Abs. 4 StPO<\/a>).<\/p>\n<p>Dass neue Aktenteile dem Verteidiger nicht vorenthalten werden d\u00fcrfen, versteht sich von selbst, denn sein Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen w\u00e4ren (BeckOK-StPO\/Wessing, \u00a7 147 Rz. 15 mwN). Den Eingang neuer Aktenteile darf das Gericht vor dem Verteidiger allerdings auch nicht geheim halten. Stellt das Gericht selbst au\u00dferhalb der Hauptverhandlung Ermittlungen an (was rechtlich nicht unbedenklich ist), so hat es Angeklagten und Verteidigung im Voraus davon in Kenntnis zu setzen, um eine effektive Teilhabe der Verteidigung zu gew\u00e4hrleisten (BGH <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ%202010,%2053\" target=\"_blank\" title=\"NStZ 2010, 53 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NStZ 2010, 53<\/a>, 54), jedenfalls ist es aber\u00a0es nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/147.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 147 StPO: Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten\">\u00a7 147 StPO<\/a> iVm <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 EMRK<\/a> dazu verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten von den Ergebnissen zu unterrichten (BGH <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=StV%202001,%204\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634\/99: Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entspre...\">StV 2001, 4<\/a>). Dass es keine Unterrichtung in diesem Sinne darstellt, wenn die Ermittlungsergebnisse des Gerichts einfach in die Hauptverhandlung einflie\u00dfen, bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung. In Bsp. 3 ist daher die Vorgehensweise der Vorsitzenden vom Verteidiger f\u00f6rmlich zu beanstanden, verbunden mit einem Antrag auf erg\u00e4nzende Akteneinsicht und einem angemessenen Unterbrechungsantrag.<\/p>\n<p>Angeklagter und Verteidiger m\u00fcssen auch unterrichtet werden, wenn dem Gericht w\u00e4hrend der Hauptverhandlung durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden (Polizei\/Staatsanwaltschaft) neue Ermittlungsergebnisse zug\u00e4nglich gemacht werden (BGH <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ%202017,%20549\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 10.05.2017 - 1 StR 145\/17: Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens in Strafsachen: Hinwe...\">NStZ 2017, 549<\/a>). In Bsp. 2 war demgem\u00e4\u00df ebenfalls mit einer Beanstandung zu intervenieren, auch hier zusammen mit einem Antrag auf erg\u00e4nzende Akteneinsicht in einem angemessenen Unterbrechungsantrag.<\/p>\n<p>An die zus\u00e4tzliche Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wird nur in Ausnahmef\u00e4llen zu denken sein. Das Unterlassen einer Unterrichtung der Verteidigung \u00fcber neu eingegangene Aktenteile\/Ermittlungsergebnisse geht nach unserer Erfahrung fast ausschlie\u00dflich auf gerichtliche Rechtsunkenntnis zur\u00fcck und d\u00fcrfte nur selten das Gepr\u00e4ge der Willk\u00fcr tragen. Rechtsunkenntnis allein kann aber niemals einen Ablehnungsgrund darstellen.<\/p>\n<p>In Bsp. 1 lag das tats\u00e4chliche Problem nicht in der Kenntniserlangung vom Eingang des Leitzordners, sondern in der bevorstehenden Zeugenvernehmung. Bis zum \u00fcbern\u00e4chsten Hauptverhandlungstag war hinreichend Zeit f\u00fcr die Verteidigung, den Leitzordner zu studieren, allerdings war auch klar, dass der am n\u00e4chsten Hauptverhandlungstag zu vernehmende Zeuge nicht auf der Grundlage von Erkenntnissen befragt werden durfte, die aus dem Leitzordner stammten. Eine Kontrolle entsprechender Fragen und Vorhalte sowie das Stellen eigener Fragen w\u00e4re der Verteidigung aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt des Ordners nicht m\u00f6glich gewesen. Unter Vermittlung des Vorsitzenden wurde mit dem Staatsanwalt dahingehend Einigkeit erzielt, dass der Zeuge zu einem sp\u00e4teren Termin erneut geladen und dann entsprechend befragt werden sollte.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-3331 aligncenter\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/faebook-300x170.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"170\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/faebook-300x170.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/faebook-768x435.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/faebook.jpg 861w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>In Bsp. 4 erstattete ein Blutspurengutachter in der Hauptverhandlung sein Gutachten und f\u00fchrte hierzu Dias mit Lichtbildern vor. Darunter befand sich ein dem Verteidiger bis dahin nicht bekanntes Lichtbild mit einem im Vergleich zu den anderen Blutspuren sehr gro\u00dfen Blutfleck, noch dazu aufgenommen im Sonnenlicht,<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-3329 aligncenter\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12-300x200.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12-768x512.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12-900x600.jpg 900w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Neckarufer12.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>w\u00e4hrend alle anderen Aufnahmen offenbar bei bedecktem Himmel entstanden waren.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-3334\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-50-min-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-50-min-300x199.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-50-min-768x509.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-50-min-1024x678.jpg 1024w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-50-min-900x600.jpg 900w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-3333\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-24-min-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-24-min-300x199.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-24-min-768x509.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-24-min-1024x678.jpg 1024w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-24-min-900x600.jpg 900w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-3332\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-23-min-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-23-min-300x199.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-23-min-768x509.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-23-min-1024x678.jpg 1024w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/MA-Inselstra\u00dfe-30_12_2015-23-min-900x600.jpg 900w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>Auf Nachfrage erkl\u00e4rte der Vorsitzende, dieses Lichtbild befinde sich zusammen mit den \u00fcbrigen Bildern auf einer DVD, welche die Kripo vor wenigen Tagen der Kammer \u00fcberbracht habe. Darunter bef\u00e4nden sich offenbar auch Lichtbilder, die bisher nicht Aktenbestandteil gewesen seien.<\/p>\n<p>Die erste Verteidigerintervention f\u00fchrte dazu, dass der Vorsitzende anordnete, die der Verteidigung nicht vorliegenden Lichtbilder solle der Gutachter seinem Gutachten nicht zugrunde legen. Auch dies beanstandete der Verteidiger, woraufhin die Kammer die Erstattung des Blutspurengutachtens aussetzte, bis alle Verfahrensbeteiligten die vollst\u00e4ndigen Lichtbilder zur Verf\u00fcgung gestellt bekommen hatten.\u00a0Noch vor dem n\u00e4chsten Hauptverhandlungstag wurde der Verteidiger dann durch Schreiben des Gerichts dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass nach Auskunft der Kriminalpolizei das Lichtbild mit dem gro\u00dfen Blutfleck, welches zur Beanstandung gef\u00fchrt hatte, einen ganz anderen Vorfall betraf; der Sachverst\u00e4ndige m\u00fcsse die Lichtbilder irrt\u00fcmlich zusammengef\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>Nicht selten kommt es in der Hauptverhandlung zu folgender Variante von Bsp. 4: ein rechtsmedizinischer Sachverst\u00e4ndiger erstattet sein Gutachten und erl\u00e4utert seine Ausf\u00fchrungen anhand von Lichtbildern, die nicht nur nicht teilweise, sondern bisher \u00fcberhaupt nicht Aktenbestandteil waren. Reicht der Sachverst\u00e4ndige die Lichtbilder zur Akte, so ist unproblematisch so wie im Ausgangsfall zu verfahren. Der Sachverst\u00e4ndige d\u00fcrfte auch dazu verpflichtet zu sein, die Bilder zu Akte zu reichen, denn sie geben Wahrnehmungen wieder, die der Sachverst\u00e4ndige im Zuge seines Gutachtensauftrages durch das Gericht gemacht hat, womit es nicht seiner Entscheidung obliegt, ob die Bilder zur Akte gereicht werden oder nicht &#8211; sie m\u00fcssen f\u00f6rmlich Aktenbestandteil werden, womit sie dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung unterfallen. Die Lichtbilder sind insbesondere kein blo\u00dfer Vernehmungsbehelf, vergleichbar den Arbeitsunterlagen eines Sachverst\u00e4ndigen, die nicht Gegenstand der Akteneinsicht sind (BeckOK-StPO\/Wessing, \u00a7 147 Rz. 15).<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist, vom Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberhaupt die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen (BGH <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ%202010,%20156\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 14.10.2009 - 2 StR 205\/09: Schriftliches Sachverst&auml;ndigengutachten und Recht auf ein faire...\">NStZ 2010, 156<\/a>). Was Lichtbilder des Sachverst\u00e4ndigen anbelangt, folgt daraus nur, dass deren Anfertigung ebenso wenig vom Gericht verlangt werden muss. Kommt der Sachverst\u00e4ndige bei der m\u00fcndlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung (nur auf sie kommt es f\u00fcr das Urteil an) ohne Lichtbilder aus, so ist dies hinzunehmen, wenn es nicht durchgreifende qualitative Einwendungen gegen das Gutachten begr\u00fcndet. In der Hauptverhandlung vom Sachverst\u00e4ndigen verwendete Lichtbilder allerdings sind vom Gericht zur Akte zu nehmen, der Verteidigung zur Verf\u00fcgung zu stellen und es ist der Verteidigung Zeit einzur\u00e4umen, sich mit den Lichtbildern auseinanderzusetzen. Und wenn ein Vorsitzender auf entsprechende Verteidigerintervention in der Variante von Bsp. 4 lakonisch erkl\u00e4rt, rechtsmedizinische Sachverst\u00e4ndige w\u00fcrden doch bekannterma\u00dfen &#8222;nie&#8220; die von ihnen gefertigten Bilder zu Akte reichen, dann zeigt das nur dass er sich mit einer verbreiteten, gleichwohl aber rechtswidrigen Praxis abgefunden zu haben scheint.<\/p>\n<p>Zeit f\u00fcr das Schlusswort. Bei der Aktenf\u00fclle, die ein Strafverteidiger in seinem Berufsalltag zu bew\u00e4ltigen hat, kann es vorkommen, dass ein in der Hauptverhandlung thematisiertes Lichtbild ihm unbekannt zu sein scheint, obwohl es sich tats\u00e4chlich bei den Akten befindet. Intervention? Unbedingt. Das Schlimmste, was passieren kann, ist ein h\u00e4mischer Hinweis von Gericht oder Staatsanwalt, der Verteidiger m\u00f6ge doch einmal die Akte genau lesen, dass Lichtbild befinde sich auf Aktenseite XY. Eine solche Belehrung hat noch keinen Verteidiger umgebracht. Unertr\u00e4glich w\u00e4re es dagegen, wenn der Verteidiger im Nachhinein feststellen m\u00fcsste, dass die aus Angst vor einer Belehrung \u00fcber seine mangelnde Aktenkenntnis unterbliebene Intervention tats\u00e4chlich angebracht gewesen w\u00e4re, weil es Lichtbild neu war. Nachholen kann er den Widerspruch nun nicht mehr.<\/p>\n<p>Fazit: Die Hauptverhandlung ist an sich keine Wundert\u00fcte, allerdings kann es Aufgabe der Verteidigung sein, daf\u00fcr zu sorgen, dass sie nicht zu einer solchen wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Strafverteidiger haben die Situation schon einmal erlebt: in der Hauptverhandlung tritt \u00fcberraschend neues zu Tage. 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