{"id":3323,"date":"2019-11-13T20:15:25","date_gmt":"2019-11-13T19:15:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3323"},"modified":"2019-11-13T20:20:33","modified_gmt":"2019-11-13T19:20:33","slug":"erteilung-des-wortes-in-der-hauptverhandlung-als-voraussetzung-fuer-das-anbringen-von-beanstandungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/erteilung-des-wortes-in-der-hauptverhandlung-als-voraussetzung-fuer-das-anbringen-von-beanstandungen\/","title":{"rendered":"Erteilung des Wortes in der Hauptverhandlung als Voraussetzung f\u00fcr das Anbringen von Beanstandungen?"},"content":{"rendered":"<p>Dieser Beitrag geht auf eine interessante Rechtsdiskussion zur\u00fcck, die ich vor kurzem mit einem befreundeten Richter gef\u00fchrt habe. Ausgangspunkt ist eine Situation, wie sie mancher Verteidiger schon erlebt haben d\u00fcrfte: der Vorsitzende befragt einen Zeugen und der Verteidiger sieht (ggf, mehrfach) Anlass dazu, eine Beanstandung anzubringen. Dies verweigert ihm der Vorsitzende mit der Begr\u00fcndung &#8222;Sie haben jetzt nicht das Wort!\u201c. F\u00fcr manche Vorsitzende scheint dies eine Art Allzweckwaffe zu sein, um St\u00f6rungen durch Verteidiger zu verhindern.<\/p>\n<p>Was nun? Hat der Vorsitzende recht, ist die Erteilung des Wortes an den Verteidiger Voraussetzung f\u00fcr das Anbringen der Beanstandung?\u00a0Oder kann der Verteidiger auch ohne vorherige Erteilung des Wortes eine Frage als unzul\u00e4ssig beanstanden oder ein Vorgehen des Vorsitzenden als rechtswidrig?<\/p>\n<p>Gehen wir der Frage anhand eines konkreten Beispiels rechtlich auf den Grund. Der Vorsitzende beginnt die Befragung eines Zeugen mit Einzelfragen, anstatt dem Zeugen Gelegenheit dazu zu geben, sich im Zusammenhang zu \u00e4u\u00dfern. Die Entgegennahme einer Beanstandung durch den Verteidiger verweigert der Vorsitzende und l\u00e4sst protokollieren, das Wort f\u00fcr das Anbringen von Beanstandungen werde derzeit nicht erteilt, der Abschluss der Zeugenvernehmung habe Vorrang. Der Verteidiger habe anschlie\u00dfend ohne Rechtsverlust Gelegenheit dazu, die Beanstandung anzubringen.<\/p>\n<p>Festzustellen ist zun\u00e4chst, dass das Vorgehen des Vorsitzenden rechtswidrig ist, denn es verst\u00f6\u00dft gegen die eindeutige Regelung in <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/69.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 69 StPO: Vernehmung zur Sache\">\u00a7 69 Abs. 1 S. 1 StPO<\/a>: &#8222;Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.&#8220; <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/69.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 69 StPO: Vernehmung zur Sache\">\u00a7 69 Abs. 2 S. 1 StPO<\/a> schlie\u00dft daran an und bestimmt: &#8222;Zur Aufkl\u00e4rung und zur Vervollst\u00e4ndigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind n\u00f6tigenfalls weitere Fragen zu stellen.&#8220;<\/p>\n<p>Schlagwortartig: erst der Bericht, dann das Verh\u00f6r.\u00a0Das ist auch sinnvoll so, vgl. etwa KK-StPO\/Slawik, \u00a7 69 Rz. 4: &#8222;Der Bericht (<span class=\"zit\">Abs.\u00a0<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StPO&amp;p=69&amp;x=1\">1<\/a><\/span>\u00a0S. 1)\u00a0ist das Kernst\u00fcck der Vernehmung zur Sache. Der Zeuge soll unbeeinflusst und im Zusammenhang schildern, was er \u00fcber den Gegenstand der Vernehmung in Erinnerung hat (<span class=\"zit\">BGHSt 3,\u00a0<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;b=3&amp;s=281&amp;z=BGHSt\">281<\/a>\u00a0(<a class=\"\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;b=3&amp;z=BGHSt&amp;sx=283\">283<\/a><\/span>)). Dadurch kann dem Richter am besten ein m\u00f6glichst unverf\u00e4lschtes Bild des Geschehens vermittelt und die Grundlage f\u00fcr die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung gegeben werden (&#8230;).&#8220;<\/p>\n<p>Der Verteidiger hat daher die Vorgehensweise des Vorsitzenden zu beanstanden. Gegenstand der Beanstandung ist, dass dem Zeugen keine Gelegenheit zum zusammenh\u00e4ngenden Sachbericht gegeben wurde, nicht etwa sind die Einzelfragen jede f\u00fcr sich zu beanstanden (das ist nicht ohne Risiko, da es u. U. als Prozesssabotage ausgelegt werden kann, s. u.). H\u00e4lt der Vorsitzende an seiner rechtswidrigen Vorgehensweise fest (und fragt ggf. munter weiter), so empfiehlt es sich, hier\u00fcber ein Gerichtsbeschluss nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 2 StPO<\/a> herbeizuf\u00fchren. Zwar hat der 1. Strafsenat des BGH in einer \u00e4lteren Entscheidung (<span class=\"authority\">BGH<\/span>\u00a0<a class=\"\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=1STR31753&amp;ge=BGH\">1 StR 317\/53<\/a>) im Anschluss an das Reichsgericht (RG JW 1934, 173) ausgesprochen, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/69.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 69 StPO: Vernehmung zur Sache\">\u00a7 69 StPO<\/a>\u00a0sei eine zwingende Vorschrift,\u00a0auf deren Beachtung nicht verzichtet werden k\u00f6nne,\u00a0weswegen die Verletzung der Norm auch dann ger\u00fcgt werden k\u00f6nne, wenn Angeklagte und Verteidiger gegen die Vorgehensweise des Vorsitzenden der Hauptverhandlung keine Einwendungen erhoben h\u00e4tten. Eingedenk der sog. Widerspruchsl\u00f6sung\u00a0und ihrer immer noch im Fluss befindlichen Ausweitung ist die Herbeif\u00fchrung einer Beschlussentscheidung nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 2 StPO<\/a>\u00a0allerdings zu empfehlen, einmal ganz abgesehen davon, dass dem Verteidiger daran gelegen sein wird, den Vorsitzenden auf diesem Wege m\u00f6glicherweise doch noch auf den rechten Pfad zur\u00fcckzuleiten\u00a0und einen zusammenh\u00e4ngenden Sachbericht des Zeugen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beanstandung der Vorgehensweise des Vorsitzenden verbunden mit dem Begehren nach einer gerichtlichen Entscheidung\u00a0sollte nach M\u00f6glichkeit schriftlich abgefasst werden und die betreffenden Vorg\u00e4nge in der Haupthandlung genau wiedergeben: wie genau hat der Vorsitzende die Befragung des Zeugen nach dessen Belehrung begonnen? Welche Einzelfragen wurden gestellt?\u00a0F\u00fcr die schriftliche Abfassung des Antrages ist eine kurze Unterbrechung zu beantragen.<\/p>\n<p>Verweigert der Vorsitzende bereits die Entgegennahme der Beanstandung, weil er das Wort nicht erteilt habe, so ist dies rechtswidrig. Zwar ist es dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 1 StPO<\/a>) grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnet, die Stellung von Antr\u00e4gen zur\u00fcckzustellen und den Antragsteller auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung zu verweisen. Begrifflich setzt dies allerdings voraus, dass die Zur\u00fcckstellung keinen irreparablen Schaden herbeif\u00fchrt. So kann etwa ein Beweisantrag auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gestellt werden, gleiches gilt f\u00fcr die Abgabe einer Erkl\u00e4rung. Ein abgelehnter Richter kann eine Weile weiter verhandeln, ist das Ablehnungsgesuch begr\u00fcndet, muss ggf. ein Teil der Haupthandlung wiederholt werden. Eine Zeugenvernehmung aber, die durch sofortige Einzelfragen verdorben worden ist, kann nachtr\u00e4glich nicht mehr geheilt werden. Die Zeugenvernehmung w\u00e4re infolge der rechtswidrigen und nicht durch eine Beanstandung aufgehalten Vorgehensweise des Vorsitzenden irreparabel besch\u00e4digt, die anschlie\u00dfende Anbringung einer Beanstandung macht gar keinen Sinn mehr, mag auch protokolliert worden sein, dass der Verteidigung durch die Zur\u00fcckstellung kein Rechtsverlust entstehe. Dieser tritt faktisch ein, was durch die Zusicherung nicht verhindert werden kann. F\u00fcr die Beanstandung von Fragen des Vorsitzenden durch den Verteidiger gilt gleiches: l\u00e4sst der Vorsitzende solche Beanstandungen erst nach der Vernehmung des Zeugen zu, so machen sie keinen Sinn mehr, denn dann sind die unzul\u00e4ssigen Fragen bereits gestellt und der Zeuge hat sie beantwortet. &#8222;Das streichen wir aus dem Protokoll&#8220; gibt es leider nur in amerikanischen Fernsehserien.<\/p>\n<p>Es versteht sich daher beinahe von selbst, dass Verfahrensbeteiligte die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, einen von ihnen f\u00fcr rechtswidrig gehaltenen Vorgang in der Hauptverhandlung durch sofortiges Anbringen einer Beanstandung einer \u00dcberpr\u00fcfung zuzuf\u00fchren, wenn ansonsten ein irreparablen Schaden entsteht. Das Anbringen einer Beanstandung durch den Verteidiger setzt eine vorherige Worterteilung durch den Vorsitzenden nicht voraus.<\/p>\n<p>Etwas anderes steht in keiner der Gerichtsentscheidungen, auf die Vorsitzende sich gerne beziehen, um dem Verteidiger das Wort nicht zu erteilen bzw. alles zur\u00fcckzustellen, was der Verteidiger beanstanden m\u00f6chte. Bei genauerem Hinsehen handelt es sich jeweils um Extremf\u00e4lle, die einer Verallgemeinerung nicht zug\u00e4nglich sind, so etwa KG <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=StraFo%202009,%2066\" target=\"_blank\" title=\"KG, 28.11.2008 - 1 HEs 78\/08: Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung des Pflichtverteidig...\">StraFo 2009, 66<\/a>: Die Bestellung der Pflichtverteidigerin war von der Vorsitzenden der Strafkammer &#8222;mit der Begr\u00fcndung widerrufen worden, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung sei in Anwesenheit der bisherigen Pflichtverteidigerin nicht m\u00f6glich, weil sie der Vorsitzenden st\u00e4ndig ins Wort falle und in gro\u00dfer Lautst\u00e4rke Ausf\u00fchrungen mache, so dass die Ausf\u00fchrungen der Vorsitzenden kaum noch zu verstehen seien. Von dieser Verfahrensweise sei die Pflichtverteidigerin trotz wiederholter Beanstandungen ihres Verhaltens nicht abger\u00fcckt und habe zur Begr\u00fcndung erkl\u00e4rt, die StPO verlange von ihr, dass sie Einw\u00e4nde stets unverz\u00fcglich vorbringen m\u00fcsse, damit diese nicht wegen Versp\u00e4tung zur\u00fcckgewiesen w\u00fcrden. \u00dcberdies habe die Pflichtverteidigerin wiederholt ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung \u201eWiderspruch\u201c gegen beabsichtigte Beweiserhebungen der Vorsitzenden erhoben, gegen die Sachleitung der Vorsitzenden best\u00e4tigende Gerichtsbeschl\u00fcsse Gegenvorstellung erhoben und deren Bescheidung dar\u00fcber durch weitere Gerichtsbeschl\u00fcsse verlangt.&#8220;<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geht es der Verteidigung in derartigen F\u00e4llen\u00a0durch den exzessiven Gebrauch ihrer Antrags- und Beanstandungsrechte\u00a0in Wirklichkeit nicht darum, f\u00fcr einen rechtm\u00e4\u00dfigen Verfahrensgang zu sorgen,\u00a0sondern darum, das Verfahren zu torpedieren. Solches muss der Vorsitzende nicht hinnehmen,\u00a0er kann vielmehr den Verteidiger abmahnen und in F\u00e4llen wie dem oben geschilderten die Pflichtverteidigerbestellung zur\u00fccknehmen\u00a0oder sogar den Ausschluss des Verteidigers nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/138a.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 138a StPO: Ausschlie&szlig;ung des Verteidigers\">\u00a7 138 a StPO<\/a> zu betreiben,\u00a0falls das Verteidigerverhalten die Schwelle zur Strafbarkeit \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Extremf\u00e4lle dieser Art taugen indessen nicht dazu, Verteidigerrechte dadurch zu beschneiden, dass in jedem Fall eine Worterteilung vor Antragstellung f\u00fcr erforderlich gehalten wird oder dass Beanstandungen, die ihrer Natur nach sogleich\u00a0anzubringen sind, zur\u00fcckgestellt werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Beitrag geht auf eine interessante Rechtsdiskussion zur\u00fcck, die ich vor kurzem mit einem befreundeten Richter gef\u00fchrt habe. 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