{"id":3321,"date":"2019-11-13T16:34:37","date_gmt":"2019-11-13T15:34:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3321"},"modified":"2019-11-24T15:50:02","modified_gmt":"2019-11-24T14:50:02","slug":"darf-der-vorsitzende-den-verteidiger-unterbrechen-und-jederzeit-das-fragerecht-an-sich-ziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/darf-der-vorsitzende-den-verteidiger-unterbrechen-und-jederzeit-das-fragerecht-an-sich-ziehen\/","title":{"rendered":"Darf der Vorsitzende den Verteidiger unterbrechen und jederzeit das Fragerecht an sich ziehen?"},"content":{"rendered":"<p>Heute ein Beitrag f\u00fcr Juristen. Er betrifft das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten, konkret folgende Situation: Der Verteidiger befragt in der Hauptverhandlung einen Zeugen. Der Vorsitzende unterbricht den Verteidiger (u. U. mehrfach) und stellt eigene Fragen, um den Verteidiger anschlie\u00dfend weiter fragen zu lassen. Zul\u00e4ssig? Die meisten Vorsitzenden glauben: Ja, da gibt es doch eine BGH-Entscheidung.<\/p>\n<p>Stimmt das?<\/p>\n<p>Werfen wir zun\u00e4chst einen Blick auf die Grunds\u00e4tze der Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung. Hat der Zeuge in der Hauptverhandlung einen zusammenh\u00e4ngenden Sachbericht erstattet &#8211; darauf ist zu achten, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/69.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 69 StPO: Vernehmung zur Sache\">\u00a7 69 Abs. 1 S. 1 StPO<\/a> -, hat zun\u00e4chst der Vorsitzende das Fragerecht (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 1 StPO<\/a>), nach ihm haben es die Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/240.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 240 StPO: Fragerecht\">\u00a7 240 Abs. 1 StPO<\/a>) und die Sch\u00f6ffen, sodann der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/240.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 240 StPO: Fragerecht\">\u00a7 240 Abs. 2 S. 1 StPO<\/a>). In welcher Reihenfolge die anderen Verfahrensbeteiligten fragen d\u00fcrfen, bestimmt der Vorsitzende, der es etwa dem Verteidiger gestatten kann, den Zeugen vor dem Staatsanwalt zu befragen &#8211; etwas anderes ist nirgendwo gesetzlich geregelt, was weithin unbekannt zu sein scheint und vom BGH immerhin schon 1969 klar gestellt wurde (BGH\u00a0<span class=\"zit\">NJW 69,\u00a0<a class=\"\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;b=1969&amp;s=437&amp;z=NJW\">437<\/a>).<\/span><\/p>\n<p>Wer danach das Fragerecht hat, hat auch einen Anspruch auf Beantwortung seiner Frage. Verweigert der Zeuge die Beantwortung, ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, den Zeugen zur Beantwortung zu veranlassen, notfalls mit Zwangsmitteln, <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/70.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 70 StPO: Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung\">\u00a7 70 StPO<\/a>, sofern der Zeuge\u00a0 nicht aufgrund eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/52.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 52 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Angeh&ouml;rigen des Beschuldigten\">\u00a7\u00a7 52<\/a> ff., <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/55.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 55 StPO: Auskunftsverweigerungsrecht\">55 StPO<\/a>) zur Verweigerung der Beantwortung berechtigt ist.<\/p>\n<p>Wer fragt, hat im \u00fcbrigen auch das Recht dazu, den Zeugen bei der Beantwortung der Frage zu unterbrechen. Weitschweifige Erkl\u00e4rungen des Zeugen etwa, mit denen er der Beantwortung einer einfachen Ja\/Nein-Frage ausweicht, braucht der Fragende nicht hinzunehmen\u00a0 (s. a. KK-StPO\/Schneider, \u00a7 240 Rz. 5). Das oft geh\u00f6rte &#8222;Lassen Sie den Zeugen doch ausreden!&#8220; ist ein zur\u00fcckzuweisender Einwand ohne rechtliche Grundlage. Wer h\u00f6ren will, was der Zeuge (ohne die gestellte Frage zu beantworten) sagt, kann ihn im Anschluss an die Befragung durch den Verteidiger selbst befragen.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende kann Verfahrensbeteiligten bei seiner eigenen Befragung Zwischenfragen gestatten, muss dies aber nicht. Gleiches gilt f\u00fcr die jeweils Frageberechtigten. Nach der (gestatteten) Zwischenfrage k\u00f6nnen der Vorsitzende bzw. der jeweilige Verfahrensbeteiligte die Vernehmung wieder an sich ziehen und die unterbrochene Befragung fortsetzen.<\/p>\n<p>Was gilt nun, wenn der Vorsitzende selbst den Verteidiger bei dessen Befragung unterbricht? Ohne weiteres das bereits gesagte: Zwischenfragen und die damit verbundene St\u00f6rung seines Fragerechts muss der Verteidiger nicht nur nicht von anderen Verfahrensbeteiligten (zB Staatsanwalt), sondern auch nicht vom Vorsitzenden hinnehmen, er kann vielmehr darauf bestehen, sein Fragerecht ungest\u00f6rt aus\u00fcben zu d\u00fcrfen.\u00a0Hierzu das OLG Hamm (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BeckRS%201993,%2031161965\" target=\"_blank\" title=\"OLG Hamm, 07.06.1993 - 2 Ss 207\/93: Befragung von Zeugen; Fragerecht; Mehrere Verfahrensbeteili...\">BeckRS 1993, 31161965<\/a>):<\/p>\n<p>&#8222;Ein Verfahrensbeteiligter kann seinen gesetzlichen Anspruch auf Befragung eines Zeugen nur dann sinnvoll und effektiv aus\u00fcben, wenn er die Gelegenheit erh\u00e4lt, alle zul\u00e4ssigen Fragen im Zusammenhang zu stellen. Solange der Verfahrensbeteiligte, dem vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung das Fragerecht einger\u00e4umt worden ist, dieses Recht sach- und proze\u00dfordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcbt, darf ihn der Vorsitzende oder das Gericht nicht ohne sachlichen Grund unterbrechen (&#8230;).&#8220;<\/p>\n<p>In der Entscheidung <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGH%202%20StR%20593\/94\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 23.11.1994 - 2 StR 593\/94: Zeugenvernehmung - Verteidiger - Leitungsbefugnis - Wahrunterst...\">BGH 2 StR 593\/94<\/a> (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NStZ%201995,%20143\" target=\"_blank\" title=\"NStZ 1995, 143 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">NStZ 1995, 143<\/a>), auf die Vorsitzende sich gerne beziehen, um die Unterbrechung des Verteidigers zu rechtfertigen, steht nichts anderes. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Vorsitzende die Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger unterbrochen, weil ein Mitangeklagter sich nunmehr zur Sache \u00e4u\u00dfern wollte. Dies hat der 2. Strafsenat f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, es gebe kein Recht des Verteidigers, eine einmal begonnene Zeugenbefragung ohne Unterbrechung fortzusetzen und zu Ende zu f\u00fchren. \u00dcber Zwischenfragen durch den Vorsitzenden sagt die Entscheidung nichts und es l\u00e4sst sich ihr daher auch nicht entnehmen, dass solches Vorgehen im Widerspruch zur Konzeption der StPO\u00a0zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Fazit: Wer als Verteidiger ungest\u00f6rt fragen m\u00f6chte, muss Zwischenfragen durch den Vorsitzenden nicht hinnehmen. Fragt der Vorsitzende dennoch, ist dies als unzul\u00e4ssig zu beanstanden und es ist das Gericht nach <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/238.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 238 StPO: Verhandlungsleitung\">\u00a7 238 Abs. 2 StPO<\/a> anzurufen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich kann der Verteidiger Zwischenfragen durch den Vorsitzenden gestatten. Verpflichtet hierzu ist er nicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute ein Beitrag f\u00fcr Juristen. Er betrifft das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten, konkret folgende Situation: Der Verteidiger befragt in der Hauptverhandlung einen Zeugen. Der Vorsitzende unterbricht den Verteidiger (u. U. mehrfach)&#8230;<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":3340,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[33],"tags":[],"class_list":["post-3321","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-blog"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3321"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3321\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3340"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/endler.law\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}