{"id":3163,"date":"2018-08-06T15:29:20","date_gmt":"2018-08-06T13:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=3163"},"modified":"2018-10-16T01:11:14","modified_gmt":"2018-10-15T23:11:14","slug":"der-bgh-und-die-dashcam-erlaubte-fruechte-des-verbotenen-baums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/der-bgh-und-die-dashcam-erlaubte-fruechte-des-verbotenen-baums\/","title":{"rendered":"Der BGH und die Dashcam: Erlaubte Fr\u00fcchte des verbotenen Baums"},"content":{"rendered":"<p>Heute geht es um eine j\u00fcngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15. Mai 2018, Az. <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20233\/17\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233\/17: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfall...\">VI ZR 233\/17<\/a>), die allerdings von einem Zivilsenat stammt. Merkt man aber nicht, denn methodisches Vorgehen und Begr\u00fcndung entsprechen der Rechtsprechung der Strafsenate zur Annahme von Beweisverwertungsverboten. Leider.<\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft die Verwendung einer sogenannten Dashcam im Stra\u00dfenverkehr. Eine Dashcam ist eine kleine Kamera, die Autofahrer auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe anbringen k\u00f6nnen und mit denen das Stra\u00dfenverkehrsgeschehen durchgehend gefilmt wird.<\/p>\n<p>Es ereignete sich ein Verkehrsunfall im Stra\u00dfenverkehr, an dem ein Dashcam-Benutzer beteiligt war. Der Unfallhergang und damit auch die Schuldfrage waren strittig. Der Dashcam-Benutzer konnte mithilfe der von seiner Kamera gefertigten Aufzeichnung von der Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug allerdings die Schuld des Unfallgegners belegen. Amtsgericht und Landgericht Magdeburg allerdings interessierte das nicht, sie lie\u00dfen die Dashcam-Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zu, da durch die Verwendung einer Dashcam im Stra\u00dfenverkehr Datenschutzbestimmungen (konkret: <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 4 BDSG: Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume\">\u00a7 4 BDSG<\/a>) verletzt werden, weswegen die Gerichte ein Beweisverwertungsverbot annahmen.<\/p>\n<p>Der Dashcam-Benutzer (ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt) hatte mit seiner Revision Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der 6. Zivilsenat an, die Unzul\u00e4ssigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung f\u00fchre im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, \u00fcber diese Frage sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung nach den im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nden zu entscheiden.<\/p>\n<p>Strafrechtler kennen diese Argumentation seit vielen Jahren aus der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Schlagwortartig und umgangssprachlich zusammengefasst lautet sie: Das Beweismittel ist kontaminiert, wir lassen es aber zu, weil sich das von uns gew\u00fcnschte Ergebnis anders nicht erzielen l\u00e4sst. In der Dashcam-Entscheidung spricht der BGH das sogar recht\u00a0 unverbl\u00fcmt aus: Aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens herrsche bei Unf\u00e4llen oft eine besondere Beweisnot. Eine Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung k\u00f6nne deswegen im Einzelfall dazu f\u00fchren, die rechtswidrige Aufzeichnung als Beweismittel zuzulassen und zu verwerten.\u00a0Schlie\u00dflich habe sich der gefilmte Unfallgegner sich ja auch freiwillig in \u00f6ffentlichem Raum befunden und sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt.<\/p>\n<p>Gerade der letzte Argumentationsstrang wirkt kurios, denn wer sich in den Stra\u00dfenverkehr begibt, mag darin einwilligen, wahrgenommen und vor allem nicht gesch\u00e4digt zu werden, ein schl\u00fcssiges Einverst\u00e4ndnis darin, von anderen ungewollt gefilmt zu werden, liegt darin jedoch sicher nicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt auch davon abgesehen nicht. Klar, bei Nichtzulassung der Aufzeichnung mag ein Urteil herauskommen, welches dem Gerechtigkeitssinn widerspricht. Wir meinen aber: Das ist dann so. Dass es anders nicht geht, w\u00e4re ansonsten auch eine treffliche Rechtfertigung f\u00fcr unterbliebene Belehrungen, illegale Abh\u00f6raktionen und Festnahmen, letztlich sogar f\u00fcr Folter.<\/p>\n<p>Wenn Sie unseren Blog regelm\u00e4\u00dfig lesen, wissen Sie bereits: Wir sind Puristen und lieben die Form. Die Fr\u00fcchte des verbotenen Baums m\u00fcssen ungenie\u00dfbar bleiben, es w\u00e4re das falsche Signal, einen Gesetzesversto\u00df dadurch noch zu belohnen, dass man ihn ohne Folgen l\u00e4sst. Und: &#8222;Geht halt nicht anders&#8220; kann nicht ernsthaft ein taugliches Argument f\u00fcr den Rechtsstaat sein. Unser Rechtssystem und unsere hohe Rechtskultur leben davon, dass wir es aushalten, wenn ein Rechtskonflikt nicht so ausgeht, wie man sich das w\u00fcnscht, weil es an rechtm\u00e4\u00dfig erlangten Beweisen fehlt.<\/p>\n<p>Auch hier wieder: Ein neidischer Blick in die USA, dort handhabt man es schon lange so und f\u00e4hrt gut damit.<\/p>\n<p>Der BGH h\u00e4tte besser daran getan, der Dashcam im Auto den Stecker zu ziehen, wie es die Vorinstanzen zutreffend getan hatten. Chance verpasst.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute geht es um eine j\u00fcngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233\/17), die allerdings von einem Zivilsenat stammt. 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