{"id":2809,"date":"2018-05-08T22:14:25","date_gmt":"2018-05-08T20:14:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-endler.de\/?p=2809"},"modified":"2018-10-16T01:11:14","modified_gmt":"2018-10-15T23:11:14","slug":"folgenlose-belehrungsverstoesse-heute-bgh-2-str-163-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/endler.law\/en\/blog\/folgenlose-belehrungsverstoesse-heute-bgh-2-str-163-17\/","title":{"rendered":"Folgenlose Belehrungsverst\u00f6\u00dfe &#8211; heute: BGH 2 StR 163\/17"},"content":{"rendered":"<p>Mal wieder etwas zu unserem Lieblingsthema, den Belehrungspflichten. Heute eine aktuelle und sehr bedauerliche <a rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12290&amp;nr=83365&amp;pos=2&amp;anz=472\">Entscheidung<\/a> des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der entschieden hat, dass es kein Verwertungsverbot nach sich zieht, wenn der Beschuldigte entgegen der Regelung des <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/136.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 136 StPO: Vernehmung\">\u00a7 136 Abs. 1 StPO<\/a> bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht dar\u00fcber belehrt wurde, dass ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Anders bekanntlich die Handhabung im US-amerikanischen Strafprozess (Sie erinnern sich an <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/endler.law\/andere-laender-schoenere-sitten-miranda\/\">Miranda<\/a>?), dazu eine sch\u00f6ne Grafik unserer amerikanischen Verteidigerkollegen von <a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/bflawmd.com\/\">Blackford &amp; Flohr<\/a>:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-large wp-image-2989\" src=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Mistakes-during-arrests-1024x942.jpg\" alt=\"\" width=\"1024\" height=\"942\" srcset=\"https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Mistakes-during-arrests-1024x942.jpg 1024w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Mistakes-during-arrests-300x276.jpg 300w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Mistakes-during-arrests-768x707.jpg 768w, https:\/\/endler.law\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Mistakes-during-arrests.jpg 1525w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/>Die aktuelle Gesetzesfassung (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/136.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 136 StPO: Vernehmung\">\u00a7 136 Abs. 1 S. 5 2. Hs StPO<\/a>) geht auf das das &#8222;Zweite Gesetz zur St\u00e4rkung\u00a0der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur \u00c4nderung des Sch\u00f6ffenrechts&#8220; vom 27.08.2017 (<a rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%202017,%203295\" target=\"_blank\" title=\"BGBl. I 2017 S. 3295: Zweites Gesetz zur St&auml;rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Str...\">BGBl I, 3295<\/a>) zur\u00fcck und ist seit 05.09.2017 in Kraft. In ihrem hier interessierenden Teil legt die Vorschrift fest, dass der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung dar\u00fcber zu belehren ist, dass er in bestimmten F\u00e4llen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.<\/p>\n<p>Was, wenn diese Belehrung unterbleibt? Das hat jetzt der BGH entschieden, und wenn wir eingangs von einer bedauerlichen Entscheidung gesprochen haben, dann zun\u00e4chst deswegen, weil sie deutlich macht, dass der 2. Strafsenat, der uns Verteidiger eine zeitlang mit mutigen, rechtsstaatlich richtigen und mitunter sogar wegweisenden Urteilen und Beschl\u00fcssen ein wenig den Glauben an das Gute wiedergegeben hatte, nach dem Vorsitzendenwechsel wieder ganz auf Linie zu sein scheint. &#8222;Linie&#8220; meint die seit vielen Jahren zu beobachtende Tendenz des BGHs, selbst grob rechtsfehlerhafte tatrichterliche Urteile zu halten. Sie erinnern sich vielleicht an die Bezeichnung des 1. Strafsenats als &#8222;Olli-Kahn-Senat&#8220;, der eben auch die unhaltbaren Dinger h\u00e4lt, oder an den launigen (und sp\u00e4ter bestrittenen) Spruch eines ehemaligen Senatsvorsitzenden bei einer Richtertagung: &#8222;So schlecht k\u00f6nnen Ihre Urteile gar nicht sein, dass wir sie nicht halten w\u00fcrden.&#8220; Hahaha.<\/p>\n<p>Aber das soll heute au\u00dfen vor bleiben. Die aktuelle Entscheidung ist auch deswegen bedauerlich, weil sie eine unselige Tradition in der BGH-Rechtsprechung fortsetzt: Verst\u00f6\u00dfe gegen Belehrungspflichten weitgehend folgenlos zu belassen. Das Fehlen der Belehrung \u00fcber das Recht auf einen Pflichtverteidiger soll, so der 2. Strafsenat, kein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Begr\u00fcndet wird das damit, dass es sich, verglichen mit der Pflicht zur Belehrung \u00fcber das Verteidigerkonsultationsrecht, um eine weniger wichtige Belehrungspflicht handele.<\/p>\n<p>Wir meinen: So wird das nichts mit den Belehrungspflichten, denn warum sollten Vernehmungsbeamte sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, wenn Verst\u00f6\u00dfe dagegen folgenlos sind? Der Kripobeamte, der einmal erleben musste, dass ein von ihm zu verantwortender Belehrungsversto\u00df zu einem Verwertungsverbot und dann sogar zu einem Freispruch f\u00fchrt, wird nie wieder falsch belehren. Der BGH hat aber schon vor Jahren konstatiert, solche Disziplinierungsgedanken seien dem deutschen Strafprozessrecht fremd. Wenn man Vernehmungsbeamte diszipliniert, macht man sie damit aber nicht gleich zu Verbrechern, sondern stellt etwas ganz selbstverst\u00e4ndliches in Rechnung: Das sind Menschen, und Menschen loten eben gerne bis an die Grenzen aus, was sie machen d\u00fcrfen, ohne dass es \u00c4rger gibt.<\/p>\n<p>Auch eine Entscheidung wie diese darf uns Verteidiger aber nicht davon abbringen, weiter beharrlich und mit langem Atem daf\u00fcr zu k\u00e4mpfen, dass gesetzlich festgeschriebene Beschuldigten- und Verteidigungsrechte in der Praxis auch tats\u00e4chlich beachtet werden. Es hat Jahrzehnte gedauert, bis der BGH anerkannt hat, dass ein Versto\u00df gegen die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten \u00fcber sein Schweigerecht zu einem Verwertungsverbot f\u00fchrt, das hatte man bis dahin (heute kaum noch vorstellbar) anders gesehen.<\/p>\n<p>Wir bleiben also am Ball und k\u00e4mpfen. F\u00fcr Sie.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mal wieder etwas zu unserem Lieblingsthema, den Belehrungspflichten. Heute eine aktuelle und sehr bedauerliche Entscheidung des 2. 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